Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken
ABOB§ 18 Rückgabe
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/18#abs-1 (1) Spätestens am Tag des Ablaufs der Leihfrist ist das entliehene Werk unaufgefordert an der zuständigen Ausleihstelle zurückzugeben. Die Benützer sind zur unverzüglichen Rückgabe auch vor Ablauf der Leihfrist verpflichtet, wenn die Bibliothek das Werk zurückfordert. Sie haben bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung dafür zu sorgen, daß die entliehenen Werke rechtzeitig zurückgegeben werden. Die Bibliothek kann in geeigneter Form auf den Rückgabetermin hinweisen. Für jedes zurückgegebene Werk kann eine Quittung verlangt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/18#abs-2 (2) Werden entliehene Werke ausnahmsweise mit der Post zurückgesandt, muß die Sendung als Paket erfolgen. Name, Anschrift und Benützernummer sowie ein Inhaltsverzeichnis der Sendung sind beizulegen. Wünschen Benützer eine Quittung, ist ein adressierter und ausreichend frankierter Briefumschlag beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/18#abs-3 (3) Werden entliehene Werke nicht rechtzeitig zurückgegeben, so soll die Bibliothek unter Hinweis auf die abgelaufene Leihfrist die Werke kostenpflichtig zurückfordern. Die Bibliothek soll die Aufforderung zur Rückgabe kostenpflichtig wiederholen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/18#abs-4 (4) Bleiben Maßnahmen nach Absatz 3 erfolglos, richtet die Bibliothek gegen Zustellungsnachweis die erneute, kostenpflichtige Aufforderung an die Benützer, die entliehenen Werke binnen einer bestimmten Frist zurückzugeben. Sie verbindet diese Aufforderung mit dem Hinweis, daß sie bei nicht fristgemäßer Rückgabe das Verwaltungsverfahren zur Herausgabe der Werke einleiten oder diese als abhanden gekommen betrachten und Schadenersatz nach § 8 Abs. 3 fordern wird; die Bibliothek soll den Ausschluß von der weiteren Benutzung der Bibliothek androhen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/18#abs-5 (5) Nach ergebnislosem Ablauf der nach Absatz 4 Satz 1 gesetzten Frist erläßt die Bibliothek einen kostenpflichtigen, für sofort vollziehbar erklärten Bescheid, der die Rückgabe der entliehenen Werke anordnet. Bleibt die Vollstreckung erfolglos, sind die Benützer zum Schadenersatz nach § 8 Abs. 3 verpflichtet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/18#abs-6 (6) Erscheint ein Verwaltungsverfahren nach Absatz 5 Satz 1 unzweckmäßig oder verspricht es keinen Erfolg, so ist die Bibliothek nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 4 Satz 1 berechtigt, die entliehenen Werke als abhanden gekommen zu betrachten und Schadenersatz nach § 8 Abs. 3 zu fordern.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/18#abs-7 (7) Aufforderungen zur Rückgabe und Bescheide nach den Absätzen 3 bis 6 gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte von den Benützern mitgeteilte Anschrift gerichtet sind.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/18#abs-8 (8) Solange die Benützer einer Aufforderung zur Rückgabe nicht nachkommen, festgesetzten Schadenersatz nicht leisten oder geschuldete Kosten nicht entrichten, soll die Bibliothek die Ausleihe von Werken und die Verlängerung der Leihfrist verweigern.