(1) Verliehene Werke können für die Ausleihe vorgemerkt werden. Die Bibliothek ist nicht verpflichtet, auf ein Werk mehr als eine Vormerkung anzunehmen.
(2) Auskunft über Besteller oder Entleiher darf nur mit deren Einwilligung erteilt werden.
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(1) Verliehene Werke können für die Ausleihe vorgemerkt werden. Die Bibliothek ist nicht verpflichtet, auf ein Werk mehr als eine Vormerkung anzunehmen.
(2) Auskunft über Besteller oder Entleiher darf nur mit deren Einwilligung erteilt werden.