Gesetze / Approbationsordnung für Apotheker
AAppO§ 18 Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- VG Berlin, 24.05.2022 – 12 K 18/21
- VG Berlin, 25.02.2015 – 12 K 324.14Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2025 – 9 S 76/25
- FG Nürnberg, 13.06.2024 – 4 K 577/22
4 Entscheidungen zu § 18 AAppO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AAppO/18#abs-1 (1) Der Zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AAppO/18#abs-2 (2) Die Prüfungen in den einzelnen Fächern sollen in der Regel unmittelbar hintereinander, mit Unterbrechungen bis zu höchstens acht Tagen, abgelegt werden. Jede Prüfung soll für einen Prüfling mindestens 20, höchstens 40 Minuten dauern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AAppO/18#abs-3 (3) Die Fragen müssen auf den in der Anlage 14 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.