Gesetze / Approbationsordnung für Apotheker

AAppO

§ 18 Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AAppO/18#abs-1 (1) Der Zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

I.
Pharmazeutische/Medizinische Chemie,
II.
Pharmazeutische Biologie,
III.
Pharmazeutische Technologie/Biopharmazie,
IV.
Pharmakologie und Toxikologie,
V.
Klinische Pharmazie.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AAppO/18#abs-2 (2) Die Prüfungen in den einzelnen Fächern sollen in der Regel unmittelbar hintereinander, mit Unterbrechungen bis zu höchstens acht Tagen, abgelegt werden. Jede Prüfung soll für einen Prüfling mindestens 20, höchstens 40 Minuten dauern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AAppO/18#abs-3 (3) Die Fragen müssen auf den in der Anlage 14 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.

§ 17 § 19