Gesetze / Approbationsordnung für Apotheker

AAppO

§ 19 Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AAppO/19#abs-1 (1) Der Dritte Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

I.
Pharmazeutische Praxis,
II.
Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AAppO/19#abs-2 (2) Die Prüfung soll für einen Prüfling mindestens eine halbe und höchstens eine Stunde dauern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AAppO/19#abs-3 (3) Die Prüfungsfragen müssen auf den in der Anlage 15 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein. In der Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse besitzt.

§ 18 § 20