Gesetze / Approbationsordnung für Apotheker
AAppO§ 19 Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- VGH Hessen, 27.07.2023 – 6 A 184/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 16.11.2015 – 12 A 917/14Zitiert von 1
2 Entscheidungen zu § 19 AAppO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AAppO/19#abs-1 (1) Der Dritte Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AAppO/19#abs-2 (2) Die Prüfung soll für einen Prüfling mindestens eine halbe und höchstens eine Stunde dauern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AAppO/19#abs-3 (3) Die Prüfungsfragen müssen auf den in der Anlage 15 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein. In der Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse besitzt.