Gesetze / Approbationsordnung für Apotheker
AAppO§ 19 Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AAppO/19#abs-1 (1) Der Dritte Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
I.
Pharmazeutische Praxis,
II.
Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AAppO/19#abs-2 (2) Die Prüfung soll für einen Prüfling mindestens eine halbe und höchstens eine Stunde dauern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AAppO/19#abs-3 (3) Die Prüfungsfragen müssen auf den in der Anlage 15 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein. In der Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse besitzt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 19 AAppO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Hessen, 27.07.2023 – 6 A 184/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 16.11.2015 – 12 A 917/14Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.