Gesetze / Approbationsordnung für Apotheker
AAppO§ 17 Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BSG, 22.03.2018 – B 5 RE 5/16 RBefreiung von der Rentenversicherungspflicht - approbierter Apotheker - Tätigkeit als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen sowie Qualitätsmanagementbeauftragter in der Pharmaindustrie - Befreiungswirkung - Tätigkeitsbezogenheit - nach Bundesrecht keine Erfordernis der Ausübung einer approbationspflichtigen Tätigkeit - keine Revisibilität der Auslegung von Landesrecht bei Heranziehung von Bundesrecht als InterpretationshilfeZitiert von 31
- FG Nürnberg, 13.06.2024 – 4 K 577/22
- VG Köln, 12.12.2013 – 6 K 551/13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AAppO/17#abs-1 (1) Der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AAppO/17#abs-2 (2) Die Prüfungen finden an vier Tagen in der Reihenfolge des Absatzes 1 statt. Die Prüfung dauert an den beiden ersten Tagen je zweieinhalb Stunden und an den folgenden beiden Tagen je zwei Stunden. Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu beantwortenden Fragen und ihre Verteilung auf die einzelnen Fächer ergeben sich aus der Anlage 12.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AAppO/17#abs-3 (3) Die Fragen müssen auf den in der Anlage 13 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.