Gesetze / Approbationsordnung für Apotheker

AAppO

§ 13 Rücktritt und Versäumnis

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AAppO/13#abs-1 (1) Nach der Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist ein Rücktritt von einer Prüfung nur mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes zulässig. Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen. Genehmigt das Landesprüfungsamt den Rücktritt von dem gesamten Prüfungsabschnitt, von mehreren Fachprüfungen oder von einer Fachprüfung, so gelten die Prüfungen insoweit als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle der Krankheit kann das Landesprüfungsamt die Vorlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung verlangen. Genehmigt es den Rücktritt von dem gesamten Prüfungsabschnitt, von mehreren Fachprüfungen oder von einer Fachprüfung nicht, so gilt die Prüfung insoweit als nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AAppO/13#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling einen Prüfungstermin versäumt, eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgibt oder die Prüfung unterbricht oder abbricht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AAppO/13#abs-3 (3) Für die Ablegung der Prüfung in einem gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 als nicht unternommen geltenden Prüfungsabschnitt oder Prüfungsfach gilt § 12 Abs. 2 entsprechend.

§ 12 § 14