Gesetze / Approbationsordnung für Apotheker

AAppO

§ 14 Störung oder Täuschung

Stand: 10.06.2019

Bund

Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung in erheblichem Maße oder unternimmt er eine Täuschung, so kann das Landesprüfungsamt, bei mündlichen Prüfungen im Benehmen mit der Prüfungskommission, die betreffende Fachprüfung oder den gesamten Prüfungsabschnitt für "nicht bestanden" erklären.

§ 13 § 15