Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sechstes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree und Spree-Neiße
6.GemGebRefGBbg§ 30 Verwaltungseinheiten Ämter Jänschwalde und Peitz
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/6.GemGebRefGBbg/30#abs-1 (1) Aus den Gemeinden Grießen, Drewitz und
Jänschwalde des Amtes Jänschwalde wird die neue Gemeinde
Jänschwalde gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/6.GemGebRefGBbg/30#abs-2 (2) Die neue Gemeinde Jänschwalde wird dem Amt Peitz
zugeordnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/6.GemGebRefGBbg/30#abs-3 (3) Das Amt Jänschwalde wird aufgelöst.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/6.GemGebRefGBbg/30#abs-4 (4) Die Gemeinde Grötsch des Amtes Peitz wird in die
Gemeinde Heinersbrück des Amtes Peitz eingegliedert.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/6.GemGebRefGBbg/30#abs-5 (5) Das Amt Peitz ist Rechtsnachfolger des Amtes
Jänschwalde. § 38 findet entsprechende Anwendung.