§ 30 6.GemGebRefGBbg (Brandenburg) — Verwaltungseinheiten Ämter Jänschwalde und Peitz

Sechstes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree und Spree-Neiße

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aus den Gemeinden Grießen, Drewitz und

Jänschwalde des Amtes Jänschwalde wird die neue Gemeinde

Jänschwalde gebildet.

(2) Die neue Gemeinde Jänschwalde wird dem Amt Peitz

zugeordnet.

(3) Das Amt Jänschwalde wird aufgelöst.

(4) Die Gemeinde Grötsch des Amtes Peitz wird in die

Gemeinde Heinersbrück des Amtes Peitz eingegliedert.

(5) Das Amt Peitz ist Rechtsnachfolger des Amtes

Jänschwalde. § 38 findet entsprechende Anwendung.