Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sechstes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree und Spree-Neiße
6.GemGebRefGBbg§ 31 Rechtsnachfolge
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/6.GemGebRefGBbg/31#abs-1 (1) Die neu gebildete Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der an
der Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinden. Die aufnehmende Gemeinde ist
Rechtsnachfolgerin der eingegliederten Gemeinde. In den Fällen, in denen
ein Amt infolge des Zusammenschlusses aller dem Amt bisher angehörenden
Gemeinden aufgelöst wird, ist die neu gebildete oder aufnehmende Gemeinde
auch Rechtsnachfolgerin des bisherigen Amtes. Wird ein Amt durch eine
amtsgrenzenüberschreitende Eingliederung oder Neubildung von Gemeinden
aufgelöst, ist eine Vermögensauseinandersetzung nach § 32
vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/6.GemGebRefGBbg/31#abs-2 (2) § 1 Abs. 4 der Amtsordnung findet entsprechende
Anwendung.