Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fünftes Gemeindegliederungsgesetz
5.GemGlG§ 2 Rechtsnachfolge
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/5.GemGlG/2#abs-1 (1) Die Stadt Drebkau ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Kausche.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/5.GemGlG/2#abs-2 (2) Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.