Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fünftes Gemeindegliederungsgesetz

5.GemGlG

§ 3 Ortsrecht

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/5.GemGlG/3#abs-1 (1) Das bisherige Ortsrecht bleibt im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Kausche in Kraft, bis die Mehrheit der am 31. Dezember 1994 in Kausche gemeldeten Einwohner ihren Hauptwohnsitz dort aufgegeben hat, längstens aber bis zum 31. Dezember 1997.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/5.GemGlG/3#abs-2 (2) Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt den Zeitpunkt nach Absatz 1 fest.

§ 2 § 4