Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fünftes Gemeindegliederungsgesetz
5.GemGlG§ 1 Gebietsgliederung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/5.GemGlG/1#abs-1 (1) Die Gemeinde Kausche (Landkreis Spree-Neiße) wird mit Ablauf des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Stadt Drebkau (Landkreis Spree-Neiße) eingegliedert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/5.GemGlG/1#abs-2 (2) Gleichzeitig erhalten das bisherige Gebiet der Gemeinde Kausche sowie das für die Umsiedlung der Einwohner aus Kausche bestimmte und in der Anlage 1 zu diesem Gesetz näher bezeichnete Gebiet einen besonderen Status als Ortsteil nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/5.GemGlG/1#abs-3 (3) In einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Drebkau und der Gemeinde Kausche können die Grenzen des Ortsteils abweichend von Absatz 2 festgelegt und weitere Regelungen nach Maßgabe
dieses Gesetzes vereinbart werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/5.GemGlG/1#abs-4 (4) Der Ortsteil führt den Namen Kausche.