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# § 1 5.GemGlG (Brandenburg) — Gebietsgliederung

Fünftes Gemeindegliederungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinde Kausche (Landkreis Spree-Neiße) wird mit Ablauf des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Stadt Drebkau (Landkreis Spree-Neiße) eingegliedert.

(2) Gleichzeitig erhalten das bisherige Gebiet der Gemeinde Kausche sowie das für die Umsiedlung der Einwohner aus Kausche bestimmte und in der Anlage 1 zu diesem Gesetz näher bezeichnete Gebiet einen besonderen Status als Ortsteil nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(3) In einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Drebkau und der Gemeinde Kausche können die Grenzen des Ortsteils abweichend von Absatz 2 festgelegt und weitere Regelungen nach Maßgabe

dieses Gesetzes vereinbart werden.

(4) Der Ortsteil führt den Namen Kausche.

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Zitiervorschlag: § 1 5.GemGlG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/5.GemGlG/1

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