Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Drittes Gemeindegliederungsgesetz

3.GemGlG

§ 10 Bildung der Wahlausschüsse

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/3.GemGlG/10#abs-1 (1) Der Wahlleiter beruft unverzüglich nach Amtsantritt im Benehmen mit

den im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen die Beisitzer des

Wahlausschusses und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/3.GemGlG/10#abs-2 (2) In den durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2 bestimmten Wahlgebieten

ist der Wahlausschuß der nach § 10 in Verbindung mit § 5 des

Wahldurchführungsgesetzes 1993 vom 22. April 1993 (GVBl. I S. 135)

gebildete Wahlausschuß.

§ 9 § 11