Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Drittes Gemeindegliederungsgesetz
3.GemGlG§ 5 Erhalt der Bürgerrechte
Stand: 01.08.2026
Soweit für Rechte oder Pflichten die Dauer des Wohnens in der Gemeinde
maßgebend ist, gilt das ununterbrochene Wohnen in den aufgelösten
Gemeinden als solches in der neuen Gemeinde.