(1) Der Wahlleiter beruft unverzüglich nach Amtsantritt im Benehmen mit
den im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen die Beisitzer des
Wahlausschusses und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter.
(2) In den durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2 bestimmten Wahlgebieten
ist der Wahlausschuß der nach § 10 in Verbindung mit § 5 des
Wahldurchführungsgesetzes 1993 vom 22. April 1993 (GVBl. I S. 135)
gebildete Wahlausschuß.