Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulwirtschaftsführungsverordnung

- HWFVO

§ 14 Berichtswesen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/-%20HWFVO/14#abs-1 (1) Die Berichtspflichten der Hochschulen zum Stelleninformationssystem und aus den Ziel- und Leistungsvereinbarungen bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/-%20HWFVO/14#abs-2 (2) Die Hochschulen übersenden dem Ministerium die mit dem jährlichen Zuweisungsschreiben angeforderten Unterlagen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/-%20HWFVO/14#abs-3 (3) Das Ministerium kann für die Haushaltsaufstellung des Landes weitere Unterlagen anfordern, insbesondere solche, die dem für Finanzen zuständige Ministerium zur Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans vorzulegen sind.

§ 13 § 15