Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulwirtschaftsführungsverordnung
- HWFVO§ 14 Berichtswesen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/-%20HWFVO/14#abs-1 (1) Die Berichtspflichten der Hochschulen zum Stelleninformationssystem und aus den Ziel- und Leistungsvereinbarungen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/-%20HWFVO/14#abs-2 (2) Die Hochschulen übersenden dem Ministerium die mit dem jährlichen Zuweisungsschreiben angeforderten Unterlagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/-%20HWFVO/14#abs-3 (3) Das Ministerium kann für die Haushaltsaufstellung des Landes weitere Unterlagen anfordern, insbesondere solche, die dem für Finanzen zuständige Ministerium zur Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans vorzulegen sind.