Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulwirtschaftsführungsverordnung
- HWFVO§ 15 Prüfung durch den Landesrechnungshof
Stand: 26.08.2026
Die Hochschulen sind verpflichtet, dem Landesrechnungshof und den Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern die Unterlagen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich halten, auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zur Verfügung zu stellen und die von ihnen erbetenen Auskünfte zu erteilen.