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§ 14 - HWFVO (Nordrhein-Westfalen) — Berichtswesen

Hochschulwirtschaftsführungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berichtspflichten der Hochschulen zum Stelleninformationssystem und aus den Ziel- und Leistungsvereinbarungen bleiben unberührt.

(2) Die Hochschulen übersenden dem Ministerium die mit dem jährlichen Zuweisungsschreiben angeforderten Unterlagen.

(3) Das Ministerium kann für die Haushaltsaufstellung des Landes weitere Unterlagen anfordern, insbesondere solche, die dem für Finanzen zuständige Ministerium zur Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans vorzulegen sind.