Gesetze / Übersetzerprüfungsverordnung

ÜbPrV

§ 8 Handlungsbereich „Aufträge selbstständig planen und abwickeln“

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CbPrV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Handlungsbereich „Aufträge selbstständig planen und abwickeln“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, Aufträge kunden- und qualitätsorientiert zu planen und abzuwickeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CbPrV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Kundenanfragen hinsichtlich terminlicher, preislicher, qualitativer und technischer Anforderungen analysieren und bewerten,
2.
Rechercheaufwand einschätzen,
3.
über den Einsatz von Werkzeugen zur computerunterstützten Übersetzung, Recherche und Terminologieverwaltung auftragsgerecht entscheiden,
4.
Übersetzung auftragsgemäß und termingerecht abliefern sowie
5.
Auftragsabwicklung dokumentieren.
§ 7 § 9