Gesetze / Übersetzerprüfungsverordnung

ÜbPrV

§ 7 Handlungsbereich „Mündlich kommunizieren in der Fremdsprache“

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CbPrV/7#abs-1 (1) Im Handlungsbereich „Mündlich kommunizieren in der Fremdsprache“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, in der Fremdsprache auf hohem sprachlichen Niveau mündlich zu kommunizieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CbPrV/7#abs-2 (2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte in der Fremdsprache geprüft werden:

1.
mündlich auf hohem sprachlichen Niveau sach- und situationsgerecht kommunizieren,
2.
Übersetzungsprozesse erläutern und bewerten,
3.
fachliche Aspekte wirtschaftsbezogener Themen nach § 4 Absatz 2 kontextabhängig schildern und erklären sowie
4.
interkulturelle und landeskundliche Besonderheiten erläutern.
§ 6 § 8