Gesetze / Übersetzerprüfungsverordnung

ÜbPrV

§ 9 Durchführung der Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CbPrV/9#abs-1 (1) Die Prüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung nach § 10 und dem Übersetzungsprojekt mit anschließendem Fachgespräch nach § 11.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CbPrV/9#abs-2 (2) Das Übersetzungsprojekt ist innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung durchzuführen. Bei Überschreiten der Frist ist die schriftliche Prüfung erneut abzulegen.

§ 8 § 10