Gesetze / Übersetzerprüfungsverordnung
ÜbPrV§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CbPrV/3#abs-1 (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine der folgenden Voraussetzungen nachweist:
Die Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 sind in der Regel durch den Nachweis einer erfolgreich abgelegten öffentlich-rechtlichen Prüfung sowie durch die Bestätigung der Teilnahme an entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CbPrV/3#abs-2 (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss der Fortbildung zum Geprüften Übersetzer und zur Geprüften Übersetzerin dienlich sein und wesentliche Bezüge zu den Aufgaben nach § 2 Absatz 3 haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CbPrV/3#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit entsprechen und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.