Gesetze / Übersetzerprüfungsverordnung

ÜbPrV

§ 4 Handlungsbereiche

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CbPrV/4#abs-1 (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Handlungsbereiche:

1.
Übersetzen aus der und in die Fremdsprache,
2.
Texte verfassen und bearbeiten,
3.
Mündlich kommunizieren in der Fremdsprache und
4.
Aufträge selbstständig planen und abwickeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CbPrV/4#abs-2 (2) Den jeweiligen Handlungsbereichen nach Absatz 1 liegen wirtschaftsbezogene Themen der folgenden Bereiche zugrunde:

1.
Volkswirtschaft,
2.
Betriebswirtschaft,
3.
Bank- und Finanzwesen,
4.
internationaler Handel,
5.
Informations- und Telekommunikationstechnologie,
6.
Umwelt,
7.
Öffentlichkeitsarbeit und Marketing,
8.
Recht und
9.
Politik.

Interkulturelle Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie landeskundliche Kenntnisse der jeweiligen Zielkultur sind für alle Handlungsbereiche grundlegend.

§ 3 § 5