Gesetze / Übersetzerprüfungsverordnung

ÜbPrV

§ 18 Übergangsvorschriften

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CbPrV/18#abs-1 (1) Vor Ablauf des 31. Dezember 2017 angemeldete Prüfungen nach der Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 1004) werden bis zum 30. Juni 2020 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CbPrV/18#abs-2 (2) Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden; die Wiederholungsprüfung ist bis zum 31. Dezember 2021 zu Ende zu führen. § 16 Absatz 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

§ 17 § 19