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# § 18 ÜbPrV — Übergangsvorschriften

Übersetzerprüfungsverordnung  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor Ablauf des 31. Dezember 2017 angemeldete Prüfungen nach der Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 1004) werden bis zum 30. Juni 2020 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

(2) Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden; die Wiederholungsprüfung ist bis zum 31. Dezember 2021 zu Ende zu führen. § 16 Absatz 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 18 ÜbPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CbPrV/18

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