Gesetze / Übersetzerprüfungsverordnung

ÜbPrV

§ 17 Wiederholung der Prüfung

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CbPrV/17#abs-1 (1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CbPrV/17#abs-2 (2) Ist das projektbezogene Fachgespräch nicht bestanden worden, muss für die Wiederholungsprüfung ebenfalls das Übersetzungsprojekt als neue Aufgabe gestellt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CbPrV/17#abs-3 (3) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CbPrV/17#abs-4 (4) Wer eine Wiederholungsprüfung innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der nicht bestandenen Prüfung, beantragt, ist von denjenigen Prüfungsleistungen zu befreien, die in der vorangegangenen Prüfung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CbPrV/17#abs-5 (5) Auf Antrag können im Fall der Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung auch bereits bestandene Prüfungsleistungen wiederholt werden. In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung.

§ 16 § 18