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# § 2 ÜZV — Höhe der Übergangszahlung

Übergangszahlungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Übergangszahlung wird in Höhe des Dreizehnfachen des Unterschiedsbetrages gewährt, um den die monatlichen Nettobezüge im Beamtenverhältnis geringer sind als die monatlichen Nettobezüge im Arbeitnehmerverhältnis. Sie beträgt höchstens 1.533,88 Euro.

(2) Beträgt der Unterschiedsbetrag monatlich 5,11 Euro oder weniger, wird eine Übergangszahlung nicht gewährt.

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Zitiervorschlag: § 2 ÜZV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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