Gesetze / Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
ÜAnlG§ 9 Durchführung von Prüfungen
Stand: 31.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAnlG/9#abs-1 (1) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAnlG/9#abs-2 (2) Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten:
1.
die Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen und für die Erstellung von dazugehörenden Dokumenten festgelegten Verfahren und
2.
die Transparenz und die Wiederholbarkeit von Prüfungen.