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§ 9 ÜAnlG — Durchführung von Prüfungen

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

Stand: 31.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz durchzuführen.

(2) Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten:

1.
die Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen und für die Erstellung von dazugehörenden Dokumenten festgelegten Verfahren und
2.
die Transparenz und die Wiederholbarkeit von Prüfungen.