Gesetze / Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

ÜAnlG

§ 26 Zuständigkeit für die Aufsicht

Stand: 31.07.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAnlG/26#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden der Länder haben die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu beaufsichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAnlG/26#abs-2 (2) In einer Rechtsverordnung nach § 31 kann die Aufsicht für überwachungsbedürftige Anlagen der Bundesverwaltung einem Bundesministerium übertragen werden. Das jeweilige Bundesministerium kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten Stelle übertragen. § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes und § 4 des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt.

§ 25 § 27