Gesetze / Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
ÜAnlG§ 25 Übermittlungspflichten
Stand: 31.07.2021
Die Zulassungsbehörde übermittelt der Aufsichtsbehörde gemäß § 26 auf Anforderung die Informationen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind.