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§ 26 ÜAnlG — Zuständigkeit für die Aufsicht

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

Stand: 31.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständigen Behörden der Länder haben die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu beaufsichtigen.

(2) In einer Rechtsverordnung nach § 31 kann die Aufsicht für überwachungsbedürftige Anlagen der Bundesverwaltung einem Bundesministerium übertragen werden. Das jeweilige Bundesministerium kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten Stelle übertragen. § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes und § 4 des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt.