Gesetze / Überstellungsausführungsgesetz
ÜAG§ 9
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAG/9#abs-1 (1) Kann die verurteilte Person nicht spätestens am Tage nach der Ergreifung vor den zuständigen Richter gestellt werden, so ist sie unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAG/9#abs-2 (2) Der Richter hat die festgehaltene Person unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag zu vernehmen. Bei der Vernehmung wird, soweit möglich, § 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 angewandt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAG/9#abs-3 (3) Ergibt sich bei der Vernehmung, daß die ergriffene nicht die in der Festhalteanordnung bezeichnete Person ist oder daß die Festhalteanordnung aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt worden ist, so ist sie freizulassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAG/9#abs-4 (4) Erhebt die verurteilte Person gegen die Festhalteanordnung oder gegen deren Vollzug Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat der Richter beim Amtsgericht Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Festhaltung, so teilt er dies der ehemaligen Vollstreckungsbehörde unverzüglich mit. Diese führt unverzüglich die Entscheidung des zuständigen Gerichts herbei. § 6 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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17.12.2006 Ausfertigung
§ 9 umnummeriert durch Artikels 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006
BGBl. 2006 I S. 3175
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17.12.2006 Ausfertigung
§ 9 umnummeriert durch Artikels 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006
BGBl. 2006 I S. 3175
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17.12.2006 Ausfertigung
§ 9 umnummeriert durch Artikels 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I 3175 iVm Bek)
BGBl. 2006 I S. 3175
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17.12.2006 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I 3175)
BGBl. I S. 3175
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