Gesetze / Überstellungsausführungsgesetz

ÜAG

§ 12

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAG/12#abs-1 (1) Für den Vollzug der Haft auf Grund einer Anordnung nach § 5 gelten die Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAG/12#abs-2 (2) Die ehemalige Vollstreckungsbehörde bestimmt die Anstalt, in welcher der Ergriffene zu verwahren ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAG/12#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 11 § 13