Gesetze / Überstellungsausführungsgesetz

ÜAG

§ 11

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAG/11#abs-1 (1) Der Richter setzt den Vollzug einer Festhalteanordnung aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Festhaltung auch durch sie erreicht werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAG/11#abs-2 (2) § 116 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, §§ 116a, 123 und 124 der Strafprozeßordnung sowie § 72 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes gelten entsprechend.

§ 10 § 12