Gesetze / Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verordnung
ÖlPflichtVersBeschV§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96lHaftBeschV%201996/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Ölschadengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96lHaftBeschV%201996/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 sowie nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 des Ölschadengesetzes wird auf das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie übertragen.
Änderungsverlauf
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27.06.2013 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I 1926)
BGBl. 2013 I S. 1926
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.