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§ 7 ÖlHaftBeschV 1996 — Ordnungswidrigkeiten

Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 29.09.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Ölschadengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 sowie nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 des Ölschadengesetzes wird auf das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie übertragen.