Gesetze / Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung

ÖLG-DV

§ 20 Unterrichtung der Länder

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 03.08.2023

Bund

Die Bundesanstalt hat die zuständigen Landesbehörden über die Erteilung der Zulassung einer Kontrollstelle und deren Personal sowie über diesbezügliche Änderungen und Rücknahmen zu unterrichten.

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