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§ 20 ÖLG-DV — Unterrichtung der Länder

Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung

Stand: 03.08.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundesanstalt hat die zuständigen Landesbehörden über die Erteilung der Zulassung einer Kontrollstelle und deren Personal sowie über diesbezügliche Änderungen und Rücknahmen zu unterrichten.