Gesetze / Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung
ÖLG-DV§ 19 Formulare der Bundesanstalt
Stand: 03.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG-DV/19#abs-1 (1) Für die in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge, Unterlagen, Formblätter, Schreiben, Verträge, Verfahrensanweisungen, Berichte, Mitteilungen, Meldungen und Übersichten kann die Bundesanstalt Muster veröffentlichen oder Vordrucke, auch elektronisch, bereithalten. Zur elektronischen Übermittlung der Daten kann die Bundesanstalt ein Format vorgeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG-DV/19#abs-2 (2) Sofern die Bundesanstalt Muster veröffentlicht, Vordrucke bereithält oder ein Format für die Datenübermittlung vorgibt, sind ausschließlich diese zu verwenden.