Gesetze / Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung

ÖLG-DV

§ 19 Formulare der Bundesanstalt

Stand: 03.08.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG-DV/19#abs-1 (1) Für die in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge, Unterlagen, Formblätter, Schreiben, Verträge, Verfahrensanweisungen, Berichte, Mitteilungen, Meldungen und Übersichten kann die Bundesanstalt Muster veröffentlichen oder Vordrucke, auch elektronisch, bereithalten. Zur elektronischen Übermittlung der Daten kann die Bundesanstalt ein Format vorgeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG-DV/19#abs-2 (2) Sofern die Bundesanstalt Muster veröffentlicht, Vordrucke bereithält oder ein Format für die Datenübermittlung vorgibt, sind ausschließlich diese zu verwenden.

§ 18 § 20