Gesetze / Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung

ÖDAPrV

§ 34 Erforderliche Unterlagen für die Beschlussfassung der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und zur Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung

Stand: 20.03.2024

Bund

Zur abschließenden Bewertung und zur Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung sind dem Prüfungsausschuss alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 33 § 35