Gesetze / Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung

ÖDAPrV

§ 35 Bekanntgabe von Bewertungen

Stand: 20.03.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/35#abs-1 (1) Endet die Abschlussprüfung mit einer mündlichen Prüfungsleistung, so müssen dem Prüfling die Ergebnisse seiner schriftlich bearbeiteten Aufgaben und seiner praktischen Prüfungsleistungen vor Beginn der mündlichen Prüfungsleistung von der zuständigen Stelle bekannt gegeben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/35#abs-2 (2) In der Bekanntgabe sind dem Prüfling zudem Zeitpunkt und Ort der mündlichen Prüfungsleistung mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/35#abs-3 (3) Sofern für das Bestehen der Abschlussprüfung eine mündliche Ergänzungsprüfung den Ausschlag geben kann, muss die Bekanntgabe auch einen entsprechenden Hinweis enthalten und den Hinweis, dass für die mündliche Ergänzungsprüfung ein Antrag erforderlich ist. Die Hinweise müssen auch enthalten sein, wenn erst nach Erbringen der mündlichen Prüfungsleistung festgestellt werden kann, ob eine mündliche Ergänzungsprüfung den Ausschlag für das Bestehen der Abschlussprüfung geben kann.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/35#abs-4 (4) In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle von den Absätzen 1 bis 3 abweichen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/35#abs-5 (5) Die Bekanntgabe erfolgt schriftlich oder elektronisch.

§ 34 § 36