Gesetze / Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung

ÖDAPrV

§ 33 Ergebnisniederschrift zur Feststellung der Bewertung der Prüfungsleistung

Stand: 20.03.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/33#abs-1 (1) Über die Feststellung der Bewertung jeder Prüfungsleistung ist vom Prüfungsausschuss oder von der Prüferdelegation eine Ergebnisniederschrift anzufertigen. Die Ergebnisniederschrift muss auf den Formularen erfolgen, die von der zuständigen Stelle genehmigt worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/33#abs-2 (2) Für die Ergebnisniederschrift ist eine Bestätigung von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation, die die jeweilige Prüfungsleistung abschließend bewertet haben, erforderlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/33#abs-3 (3) Die bestätigte Ergebnisniederschrift ist unverzüglich der zuständigen Stelle vorzulegen.

§ 32 § 34