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§ 34 ÖDAPrV — Erforderliche Unterlagen für die Beschlussfassung der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und zur Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung

Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung

Stand: 20.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur abschließenden Bewertung und zur Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung sind dem Prüfungsausschuss alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.