Gesetze / Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung
ÖDAPrV§ 23 Ausweispflicht und Belehrung
Stand: 20.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/23#abs-1 (1) Vor Beginn jeder Prüfungsleistung muss sich der Prüfling gegenüber der aufsichtführenden Person über seine Person ausweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/23#abs-2 (2) Der Prüfling ist vor Beginn jeder Prüfungsleistung von der aufsichtführenden Person
1.
zu informieren
a)
über den Prüfungsablauf,
b)
über die Bearbeitungszeit,
c)
über die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und
2.
zu belehren über die Folgen
a)
einer Täuschungshandlung,
b)
eines Ordnungsverstoßes, insbesondere das Nichteinhalten von Sicherheitsvorschriften,
c)
von einem Rücktritt von der Abschlussprüfung oder von Teil 1 oder Teil 2 der Abschlussprüfung und
d)
von einer Nichtteilnahme an der Erbringung einer Prüfungsleistung.