Gesetze / Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung

ÖDAPrV

§ 22 Aufsicht

Stand: 20.03.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/22#abs-1 (1) Die Führung der Aufsicht während der Abschlussprüfung wird von der zuständigen Stelle geregelt. Die zuständige Stelle setzt dafür den Prüfungsausschuss ins Benehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/22#abs-2 (2) Die Aufsicht soll sicherstellen, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln erbringen.

§ 21 § 23