Gesetze / Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung

ÖDAPrV

§ 24 Prüfungsprotokoll

Stand: 20.03.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/24#abs-1 (1) Über den Ablauf der Abschlussprüfung ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/24#abs-2 (2) In das Prüfungsprotokoll sind insbesondere aufzunehmen

1.
die Namen der Personen, die in der Abschlussprüfung anwesend sind,
2.
der Beginn der Abschlussprüfung,
3.
gegebenenfalls Unterbrechungen der Abschlussprüfung,
4.
gegebenenfalls sonstige besondere Vorkommnisse während der Abschlussprüfung und
5.
das Ende der Abschlussprüfung.
§ 23 § 25