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# § 13 ÖDAPrV — Entscheidung über die Zulassung

Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung  
Stand: 20.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Entscheidung, ob ein Prüfling zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist, ist ihm rechtzeitig mitzuteilen. Die Mitteilung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen. Eine Entscheidung über die Nichtzulassung ist zu begründen.

(2) Ist der Prüfling zugelassen worden, so sind in der Mitteilung zudem anzugeben:

- 1. die jeweiligen Prüfungstermine und Prüfungsorte sowie

- 2. die Hilfsmittel, die in der Abschlussprüfung erlaubt sind.

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Zitiervorschlag: § 13 ÖDAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/13

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